Am 01.07.2024 trat das Gesetz Nr. 108/2024 Slg. über den Verbraucherschutz und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze in Kraft. Durch das Gesetz wird auch das Zivilgesetzbuch geändert.
Um sicherzustellen, dass die verhängten Bußgelder wirksam und verhältnismäßig sind, werden die Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem Verbraucherschutzgesetz geändert. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird die Obergrenze der Geldbußen als Prozentsatz des Umsatzes des Gewerbetreibenden festgelegt, während der Höchstbetrag der Geldbußen auf einen festen Betrag festgesetzt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflichten des Gewerbetreibenden beträgt dieser Betrag beispielsweise 200 000 EUR.
Darüber hinaus führt das Gesetz auch völlig neue Rechtsinstitute ein, auf deren Grundlage Gewerbetreibende, die ihre Pflichten im Bereich des Verbraucherschutzes verletzen, nicht oder mit einer geringeren Strafe sanktioniert werden. Dabei handelt es sich um das Institut der Freiwilligkeit, d.h. eine verbindliche schriftliche Erklärung des Gewerbetreibenden, dass er die Pflichtverletzung freiwillig beenden oder die Situation zugunsten der geschädigten Verbraucher verbessern wird.
Wesentliche Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffen die Bestimmungen über Verbraucherkaufverträge und die neue Sonderregelung für Verbraucherverträge mit digitaler Leistung.
Auch die Mängelhaftung bei Verbraucherkaufverträgen wird geändert. Bei Ausübung des Mängelhaftungsrechts ist der Verbraucher zunächst berechtigt, den Mangel nach seiner Wahl durch Austausch oder Nachbesserung der Sache beheben zu lassen. Erst wenn dies nicht möglich ist (z. B. wenn der Verkäufer die Sache nicht nachgebessert oder ausgetauscht hat oder wenn die Sache trotz Nachbesserung oder Austausch den gleichen Mangel aufweist), kann der Verbraucher eine Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
Am 01.04.2023 tat eine wichtige Änderung für Arbeitgeber bezüglich der Anmeldung neuer und bestehender Arbeitnehmer mit sog. vorübergehendem Schutz (umgangssprachlich Ukraine-Flüchtlinge aus der Ukraine) in Kraft.
Die Welt hat in jüngster Zeit verschiedene Krisen erlebt: Von der Covid-Virus-Pandemie über den Krieg in der Ukraine bis hin zur Energiekrise. Wenn Unternehmen überleben wollen, müssen sie auf diese Krisen reagieren, und das gelingt ihnen nicht immer. Können präventive Restrukturierungen den Unternehmen helfen, die durch die hohen Energiepreise verursachten finanziellen Probleme zu lösen?
Die internationale Anwaltskanzlei bpv BRAUN PARTNERS hat UCED aus dem Portfolio der CREDITAS-Gruppe beim erfolgreichen Erwerb von 100% der Anteile an der slowakischen Energiegruppe GGE, einem der führenden Erzeuger und Verteiler von Strom und Wärme in der Slowakei, umfassend rechtlich beraten.