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Abgabe aus den Überschusserlösen der Stromerzeuger

5. 11. 2022

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bpv BRAUN PARTNERS

Am 6. Oktober 2022 wurde die Verordnung EU 2022/1854 des Rates („Verordnung“) verabschiedet, die den Rechtsrahmen der sog. Abgabe aus den Überschusserlösen aus dem Verkauf von Strom („Abgabe“) regelt. Einzelheiten bezüglich der Abgabe, ihre endgültige Höhe und die Bedingungen, wann Strom unter diese Abgabe fällt, sollen jeweils die einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmen. Diese können z. B. beschließen, die Abgabe nicht auf solche Stromerzeuger anzuwenden, die Strom aus Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen (Art. 7 Abs. 3.); nicht auf Erlöse aus dem Verkauf von Strom auf dem Regelleistungsmarkt und aus dem Ausgleich für Redispatching und Countertrading (Art. 7 Abs. 4) oder die Abgabe nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse überschreitenden Markterlöse anzuwenden (Art. 7 Abs. 5).

Die Bedingungen für die Nutzung der Abgabe in der Tschechischen Republik regelt die vorgelegte Novelle des Energiegesetzes, die am 11. November 2022 in der elektronischen Bibliothek der vorbereiteten Gesetzgebung veröffentlicht und zugleich auch dem Abgeordnetenhaus zur Debatte im Dringlichkeitsverfahren (wegen der Energiekrise, die eine zeitnahe Lösung erfordert, da erhebliche wirtschaftliche Schäden drohen) als Parlamentsdrucksache Nr. 335 vorgelegt wurde (im Folgenden nur „Entwurf“): https://www.psp.cz/sqw/historie.sqw?o=9&t=335

Der Entwurf sieht das Inkrafttreten am 1. Dezember 2022 vor, wonach von der Abgabe solche Überschusserlöse aus dem Verkauf von Strom ausgeschlossen werden sollen, die erzeugt werden:

  • in Anlagen mit einer installierten Stromleistung von bis zu 1 MW einschließlich,
  • in Anlagen aus einer geförderten Energiequelle mit registrierter Stromförderung nach dem Gesetz über geförderte Energiequellen in Form:
    • des Einspeisetarifs (FiT),
    • des Auktionsbonus,
    • des grünen Bonus im Stundenregimebei einer ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommenen oder modernisierten Quelle.

Etwas unklar bleibt die Situation im Zusammenhang mit dem grünen Jahresbonus, der in den letzten Jahren z. B. von den Betreibern von Photovoltaikanlagen breit genutzt wird. Der Entwurf nimmt diesen Erlös nämlich nicht ausdrücklich von der Abgabe aus. Das Ministerium für Industrie und Handel hat in diesem Zusammenhang im Anmerkungsverfahren erklärt, dass „die Herausnahme der Erlöse der Erzeuger aus der Förderung in Form des grünen Jahresbonus durch die Verordnung nicht gestützt wird“.

Die Verordnung regelt gleichwohl, dass von der Abgabe „jegliche von Mitgliedstaaten gewährte Unterstützung“ ausgenommen ist. Wenn der Entwurf den Ausschluss der Einspeisetarife, des Auktionsbonus und der grünen Stundenboni enthält, so sollte er nach unserer Auffassung auch den ausdrücklichen Ausschluss der Erlöse aus dem grünen Jahresbonus enthalten, was im Entwurf allerdings fehlt.

Die letztendliche Auswirkung des Entwurfs kann erst nach Verabschiedung im Parlament beurteilt werden. Gleichwohl kann empfohlen werden, dass die Stromerzeuger ihre Entscheidung über die Förderungsform für das Jahr 2023 und somit die Vertragsunterzeichnung mit dem kaufenden Stromhändler bis zum letztmöglichen Termin aufschieben und abwarten, ob in der Zwischenzeit nicht bereits der endgültige Wortlaut des Entwurfs verabschiedet wird.

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