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Die ersten Entwürfe der Durchführungsverordnungen für das Erneuerbare-Energien-Gesetz und das Energiegesetz werden veröffentlicht

3. 3. 2022

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bpv BRAUN PARTNERS

Entwürfe für Durchführungsvorschriften wurden in der elektronischen Bibliothek für künftige Rechtsvorschriften veröffentlicht, die der Regierung vorgelegt werden. Insbesondere wurden die folgenden Entwürfe veröffentlicht:

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einzelheiten der Zulassung von Unternehmen im Energiesektor

Am 16. Februar 2022 wurde das Stellungnahmeverfahren zur Änderung des Dekrets eröffnet, das unter anderem das Formular für die Zulassung als Vermittler enthält. In der Novelle wird jedoch daran erinnert, dass nach dem Inhalt des Entwurfs des neuen Energiegesetzes (das das bestehende Gesetz Nr. 458/2000 Slg. ersetzen soll) nur derjenige die Tätigkeit eines Vermittlers ausüben kann, der eine von der Energieregulierungsbehörde erteilte Lizenz besitzt. Die derzeitige Lösung, die “nur” eine Genehmigung für die Tätigkeit als Vermittler im Energiesektor vorsieht, sollte daher nur als Übergangslösung betrachtet werden.

Darüber hinaus enthält der Entwurf zur Änderung des Dekrets weitere Punkte:

  • Vereinheitlichung des Rechtsstatus für alle Lizenzbewerber, wobei ausnahmslos alle Lizenzbewerber einen Geschäftsplan mit einer Beschreibung der langfristigen Finanzierungskapazität der lizenzierten Tätigkeit und eine Bilanz mit den erwarteten Kosten und Einnahmen der lizenzierten Tätigkeit vorlegen müssen,
  • ein Verfahren zum Nachweis der Fähigkeit, die Geschäftstätigkeit des Lizenzbewerbers finanziell abzusichern (insbesondere Kontoauszüge und Bestätigungen der Bank des Kreditgebers für die vorangegangenen 12 Kalendermonate),
  • Klarstellungen hinsichtlich der Definition des abgegrenzten Gebiets im Lizenzantrag und der dem Antrag beizufügenden Unterlagen für die lizenzierte Tätigkeit der Strom-, Gas- oder Wärmeverteilung.

Der voraussichtliche Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ist der 1. Juli 2022.

Der aktuelle Text des Dekrets mit den vorgeschlagenen Änderungen ist hier verfügbar: https://apps.odok.cz/attachment/-/down/KORNCBPH2YC7.

Entwurf einer Regierungsverordnung über die Definition der Entwicklung der geförderten Energieträger für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Biomethan, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen oder modernisiert werden, sowie für die Übergangsunterstützung der Umwandlung von Wärme in thermische Energieversorgungssysteme

Der Entwurf der Regierungsverordnung legt die Förderarten und -formen fest, die für die Förderung verwendet werden, sowie die Art der geförderten Energieträger, die Größe der installierten elektrischen Leistung von Stromerzeugungsanlagen, die installierte thermische Leistung von Wärmeerzeugungsanlagen und die Energieproduktion von Biomethanerzeugungsanlagen, die in den Jahren 2022-2024 gefördert werden sollen oder für die in einem bestimmten Kalenderjahr eine Versteigerung von Förderungsleistungen vorgesehen ist. Das Dekret sieht auch die Möglichkeit vor, dass die unterstützten Kapazitätswerte, wenn sie in einem bestimmten Kalenderjahr nicht ausgeschöpft werden, auf den folgenden Zeitraum übertragen werden können.

Nach dem Entwurf sollen im Zeitraum 2022-2024 unter anderem folgende Anlagen, die geförderte Energieträger nutzen, unterstützt werden:

  • neue Windkraftanlagen (30 MWe im Jahr 2022, 60 MWe im Jahr 2023 und 90 MWe im Jahr 2024),
  • neue und modernisierte Wasserkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 10 MWe (jährlich werden 2 bis 5 MWe gefördert),
  • aufgerüstete Anlagen, die Deponiegas verwenden – nur unter 1 MWe, mit Unterstützung für die Aufrüstung von Anlagen mit einer Gesamtkapazität von 0,16 MWe im Jahr 2022 und 0,46 MWe im Jahr 2024. Eine Unterstützung für das Jahr 2023 ist in dem Vorschlag noch nicht vorgesehen,
  • Neue und modernisierte erdgasbefeuerte KWK-Anlagen mit einer Kapazität (bis zu/über 1 MWe) – die installierte Kapazität beträgt 25-1000 MWe, je nach Art der Förderung.

Bei allen oben genannten Anlagen kann die Unterstützung auch nur für einen Energiequelle und nicht für die gesamte Anlage in Anspruch genommen werden. Bei den unten aufgeführten Energiequellen kann die Beihilfe nur für die gesamte Anlage gewährt werden:

  • Nachgerüstete Biomasseanlagen – nur im Jahr 2022 für Anlagen unter 1 MWe, wobei im Jahr 2022 nur 1 MWe gefördert wird,
  • aufgerüstete Biogaskraftwerke bis zu/über 1 MWe – 5 MWe in den Jahren 2022-2024.

Trotz erster Informationen sieht der Regierungsentwurf bisher keine Förderung für neue oder modernisierte PV-Anlagen vor, weder in Form eines grünen Bonus noch durch Auktionen. Dies stieß im Stellungnahmeverfahren auf erhebliche Kritik, sodass nicht auszuschließen ist, dass es noch geändert wird.

Die Höhe der finanziellen Sicherheit im Falle von Auktionen hängt von den einzelnen Quellen der geförderten Energieträger ab und zeigt erhebliche Unterschiede (z.B. wird für Grubengas eine finanzielle Sicherheit von 750.000 CZK/MWh vorgeschlagen, während für KWK-Anlagen nur 300.000 CZK/MWh vorgesehen sind, obwohl – wie die ERO selbst im Stellungnahmeverfahren feststellte – Grubengas keine wesentlich teurere Anlage sein wird als KWK).

Der Vorschlag sieht auch eine Förderung der Wärmeerzeugung aus neuen Energiequellen in Form eines grünen Bonus sowie eine Unterstützung für die Instandhaltung u. a. bestehender Wärmekraftwerke vor, die entweder nur Biomasse oder eine Kombination aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen nutzen.

In der Verordnung wird auch vorgeschlagen, dass Wärmeerzeuger, die nicht erneuerbare Energieträger nutzen eine Transformationsunterstützung erhalten sollen, die in den Jahren 2021-2024 (d.h. auch rückwirkend für 2021) 500 CZK/Zuschuss betragen soll. Der erwartete Gesamtbetrag für diese Unterstützung variiert, wobei das Finanzministerium (MoF”) behauptet, dass er bis zu etwa 8 Mrd. CZK/Jahr betragen sollte, was sowohl vom MoF als auch von der ERO heftig kritisiert wurde.

Es ist zu erwarten, dass einige der Regelungen des Dekrets auf der Grundlage der eingereichten Stellungnahmen weiter geändert werden.

Der Entwurf kann hier eingesehen werden: https://apps.odok.cz/attachment/-/down/KORNCASKTW2S.

Entwurf eines Erlasses zur Bestimmung der Arten der geförderten erneuerbaren Energieträger und der Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen für flüssige Biobrennstoffe und Biomassebrennstoffe

Der Verordnungsentwurf des MIT legt die Arten und Parameter der geförderten erneuerbaren Energiequellen und die Methoden der Nutzung der geförderten erneuerbaren Energiequellen fest. Das Dekret legt auch Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen für flüssige Biobrennstoffe und Biomassebrennstoffe fest.

Das Dekret legt auch den Umfang der Aufzeichnungen und die Art der Dokumente fest, die über den Brennstoff, der bei der Erzeugung von Energie aus geförderten erneuerbaren Quellen verwendet wird, und die Methode der Erzeugung dieses Brennstoffs sowie über den Anteil des biologisch abbaubaren und des biologisch nicht abbaubaren Teils des unsortierten Siedlungsabfalls am Energiegehalt des Siedlungsabfalls geführt werden müssen.

Der Vorschlag kann hier eingesehen werden: https://apps.odok.cz/attachment/-/down/KORNC9RL49US.

Die Behandlung der Stellungnahmen zum Verordnungsentwurf wurde noch nicht veröffentlicht. Es sind also einige inhaltliche Änderungen zu erwarten.

Entwurf einer Verordnung über technisch-wirtschaftliche Parameter für die Festlegung von Referenzabnahmepreisen und grünen Boni sowie für die Umsetzung einiger anderer Bestimmungen des Gesetzes über geförderte Energieträger (Verordnung über technisch-wirtschaftliche Parameter)

Entwurf einer Verordnung über technisch-wirtschaftliche Parameter für die Festsetzung von Referenzabnahmepreisen und grünen Boni für geförderte Quellen. Der Verordnungsentwurf sieht unter anderem vor

  • technisch-wirtschaftliche Parameter für die Festlegung von Referenzankaufspreisen und grünen Boni für jede Art von geförderten Energiequellen für die Strom-, Wärme- und Biomethanproduktion,
  • der Abzinsungssatz und die Lebensdauer von Strom-, Wärme- und Biomethananlagen,
  • die Lebensdauer der modernisierten Stromerzeugungsanlagen,
  • die Spanne und den Gesamtbetrag der spezifischen Betriebskosten zur Bestimmung der Instandhaltungsbeihilfe für Strom und Wärme; und
  • die Methode zur Bestimmung der Kosten für Wärme für die Heizungsbeihilfe.

Eine der bemerkenswertesten Änderungen ist die Verkürzung der Lebensdauer von Kleinwasserkraftwerken von 30 auf 20 Jahre.

Darüber hinaus wird in dem Verordnungsentwurf der Abzinsungssatz für die Ermittlung des Referenzankaufspreises und des grünen Bonus für jede Art von geförderten Quellen für die Strom-, Wärme- und Biomethanproduktion auf 6,12 % nach Steuern festgelegt.

Das Dekret ist auf Anlagen anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden und für die die Erhaltungsbeihilfe für Strom oder die Erhaltungsbeihilfe für Wärme gilt, sowie auf Anlagen, die ab dem 1. Januar 2022 modernisiert werden.

Der gesamte Entwurf nach Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann hier eingesehen werden: https://apps.odok.cz/attachment/-/down/ALBSCB9JNNBX.

 

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