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Spartarif, sowie neue Befugnisse für das Ministerium für Industrie und Handel sowie für die Energieregulierungsbehörde

5. 8. 2022

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bpv BRAUN PARTNERS

Der Staatspräsident unterzeichnete am 1. 8. 2022, ein neues Gesetz, das das Energiegesetz und das Gesetz über die geförderten Energiequellen novelliert (nachfolgend „Novelle“). Die Novelle wird in den nächsten Tagen in Kraft treten, entscheidend für die Praxis werden aber die Durchführungsverordnungen sein:

a. Spartarif (die Art und Weise der Entrichtung der Strom-, Gas- und Wärmekosten)

Die Novelle führt die Möglichkeit ein, dass der Staat den Endpreis von Strom, Gas und Wärme für ausgewählte Gruppen von Kunden mittels staatlicher Subventionen für jede der erwähnten Energien subventioniert.

Die Subventionen sollen nicht nur den Haushalten helfen, die einen direkten Vertrag für ihre Strom-, Gas- und Wärmeabnahmestelle mit dem Energieversorger abgeschlossen haben, sondern auch Haushalten, bei denen die Strom-, Gas- und Wärmelieferungen durch ihren Vermieter/ Verwalter (üblicherweise im Rahmen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Wohnbaugenossenschaft) sichergestellt werden.

Der Mechanismus der Subvention ermöglicht der Regierung, für einen gewissen Zeitraum einen Kreis von geförderten Kunden, die Höchstförderung für jeden solchen Kunden und den Zeitraum, auf den sich die Subvention für den Verbrauch erstrecken wird durch Regierungsverordnung festzulegen. Der Höchstbetrag der Subvention beträgt in der Novelle CZK 30.000,- CZK/Kalenderjahr /je 1 Abnahmestelle, wobei die Subventionen für die einzelnen Energien beschränkt kombinierbar ist.

Die geförderten Gruppen von Kunden können von der Regierung z. B. nach den Verteilungstarifen (im Falle von Strom) oder der Höhe des Jahresverbrauchs (im Falle von Gas) festgelegt werden und auch die Energieeinsparungen des Kunden können maßgebend sein.

Haushalte, die einen direkten Vertrag mit dem Strom- und Gasversorger haben, müssen die Subvention nicht beantragen, sondern sie wird automatisch berechnet und in der Rechnung ihres Versorgers ausgewiesen.

Bei Personen, die eine Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen, für die jedoch die Lieferungen von Strom und Gas durch die  Wohnungseigentümergemeinschaft, oder die Wohnbaugenossenschaft erfolgen, ist die Gewährung von Subvention dadurch bedingt, dass der Anbieter, d.h. die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die Wohnbaugenossenschaft, sie beantragt, und nicht der Nutzer der Wohnung.  Wird die Subvention beantragt, ist der Versorger verpflichtet, die Subvention für den Nutzer der Wohnung spätestens in der nächsten Abrechnung der Dienstleistungen zu berücksichtigen, und zwar als eine Sondervorauszahlung, die der Wohnungsnutzer geleistet hat. Aus der Abrechnung der muss die Höhe des berücksichtigten Zuschusses ersichtlich sein.

Die Subvention für die Heizkosten muss beim Wärmeversorger immer aktiv beantragt werden.

Die Kunden sollten die Höhe der Strom- und Gassubventionen den Webseiten ihres Gas- und Stromversorgers entnehmen, denen die Novelle die Pflicht auferlegt, die Informationen zur Höhe der Subvention für die einzelnen Kategorien der Kunden nach der Regierungsverordnung zu veröffentlichen.

Falls die Energieversorger die Informationen über die geförderten Gruppen auf ihrer Webseite nicht veröffentlichen, die Subvention im Widerspruch zu ihrem Zweck verwenden oder die Subvention in der Abrechnung oder in den geleisteten Vorauszahlungen nicht berücksichtigen, droht ihnen eine Geldstrafe von bis zu 50 Mio. CZK oder bis zu 1 % ihres jährlichen Nettoumsatzes.

Die angekündigte Regierungsverordnung, die die geförderten Gruppen und die entsprechenden Subventionen bestimmten soll, wurde bislang noch nicht erlassen. Im Laufe der Zeit änderte sich auch die Höhe der angekündigten Förderung. Im Gesetzgebungsprozesssprach das Ministerium von einem Höchstbetrag der Subvention 16.000,- CZK, nach den letzten veröffentlichten Informationen, sollte die Höhe der bis Ende des Jahres gewährten Subventionen bis Ende des Jahres erheblich niedriger sein und zwar dahingehend, dass weitere Subventionen im nächsten Kalenderjahr gewährt werden sollten.

b. Neue Befugnisse für das Ministerium für Industrie und Handel und Energieregulierungsbehörde

Mit der Novelle wird der Ausnahmezustand im Gassektor eingeführt und damit neue rechtliche Befugnisse für die ERO und das Ministerium für Industrie und Handel (PO). Der Ausnahmezustand ist eine Situation, in der die letzte Abnahmestufe für das gesamte Staatsgebiet ausgerufen wird, in der aber noch Gas an eine bestimmte Gruppe von Kunden (z. B. OS 10) geliefert wird.

Die Novelle sieht für die ERÚ die Befugnis vor, im Falle eines erklärten außerordentlichen Notfalls im Gassektor und für dessen Dauer den Gaspreis wegen der Verrechnung der Abweichung im außerordentlichen Notfall im Gassektor zu regulieren, die Höhe der ständigen monatlichen Zahlung in CZK / Abnahmestelle und auch die Höhe der Marge des Gaslieferanten in CZK/MWh festzulegen.

Im Gassektor hat die MPO im Falle eines ausgerufenen Notstands befugt, die Pflicht zur Beschränkung oder Unterbrechung des Gasverbrauchs, oder zur Änderung der Gaslieferungen aufzuerlegen, oder eine Gruppe von Kunden zu bestimmen, denen Gas abweichend von den verkündeten Stufen des Gasverbrauchs geliefert werden kann, die nach der Rechtsvorschrift, die in dem Gassektor die Gasverbrauchsstufen regelt, festgelegt sind, oder die Befugnis, eine Beschränkung des Gastransports in benachbarte Netze anzuordnen.

Die Novelle sieht zusätzliche Befugnisse für das Ministerium für Industrie und Handel vor, um Notfälle bei der Erzeugung und Verteilung von Wärmeenergie und im Gassektor zu verhindern.

Im Bereich der Wärmeenergieversorgung hat das MPO eine neue gesetzliche Befugnis, den Notstand für das gesamte Staatsgebiet für einen Zeitraum von höchstens 12 Kalendermonaten auszurufen, mit der Möglichkeit einer weiteren (auch wiederholten) Verlängerung. Im Rahmen dieser neuen Befugnisse kann das MPO beispielsweise Inhabern von Lizenzen für die Erzeugung oder Verteilung von Wärmeenergie Folgendes auferlegen:

  • Die Pflicht zur Verringerung des Risikos eines Notfalls – dies ist eine sehr weit gefasste Verpflichtung, die jedoch in der Begründung des Entwurfs der Novelle dahingehend definiert wird, dass diese neue Regelung den Inhabern von Lizenzen beispielsweise auferlegen kann, Anlagen zur Verringerung des Erdgasverbrauchs für den Betrieb  vorzubereiten und Brennstoffe dafür bereitzustellen; mit anderen Worten müssen die Inhaber von Lizenzen eine alternative Quelle zur Verfügung stellen, die die Erzeugung von Wärmeenergie ohne Einsatz von Erdgas gewährleistet, und diese mit Brennstoffen versorgen. Dies wird wahrscheinlich zu einer stärkeren Einbeziehung von Quellen führen, die Kohle, Heizöl oder Biomasse verwenden. Diese Ersatzquellen unterliegen für die Dauer der Vorbeugung des Notfalls oder während des Notfalls nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.
  • Bereits jetzt sind die Inhaber von Lizenzen für die Verteilung von Wärmeenergie bei den Wärmenetzen, die zu mehr als 50 % aus einer einzigen Quelle versorgt werden, verpflichtet, eine Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls dieser Quelle durchführen zu lassen und je nach Ergebnis dieser Analyse den Zugang zum Wärmenetz für den Anschluss von Ersatzquellung einzurichten.
  • Die Novelle führt die Pflicht für die Inhaber der Lizenzen ein, die Wärmeenergielieferungen oder die Ausnutzung der Anlagen der Wärmeenergieabnehmer lediglich aufgrund der durch das Ministerium auferlegten Pflicht zu beschränken.

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