Am 1. Juni 2026 tritt eine Novelle des Geldwäschebekämpfungsgesetzes in Kraft. Ihr Gegenstand besteht hauptsächlich darin, die Definition des wirtschaftlich Berechtigten bei Vermögenspools und ausländischen Treuhandfonds zu präzisieren, die Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten anzupassen, das Verfahren bei Verdacht auf ungewöhnliche Geschäftstransaktionen anzupassen, die obligatorische Kommunikation mit der Finanzermittlungsstelle über das GoAML-System vorzuschreiben und das Register für ausländische Treuhandfonds einzurichten.
Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend aufgeführt:
Definition des wirtschaftlich Berechtigten in Vermögenspools und ausländischen Treuhandfonds
Eine Person, die durch direkte oder indirekte Eigentümerschaft oder auf andere Weise die tatsächliche Kontrolle über das Vermögen eines Vermögenspools ausübt, gilt ebenfalls als wirtschaftlich Berechtigter des Vermögenspools, sofern sie nicht unter eine der anderen Definitionen eines wirtschaftlich Berechtigten für einen Vermögenspool fällt.
Für ausländische Treuhandfonds wurde die Definition eines wirtschaftlich Berechtigten dahingehend präzisiert, dass sie auch Fälle umfasst, in denen Begünstigte auf der Grundlage bestimmter Merkmale benannt werden, wobei diese Personen erst nach ihrer Identifizierung oder Bestimmung zu wirtschaftlich Berechtigten werden.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten
In allen Fällen, nicht nur bei erhöhtem Risiko, dürfen sich die meldepflichtigen Stellen bei der Überprüfung von Informationen über wirtschaftlich Berechtigte nicht ausschließlich auf das Register juristischer Personen stützen, sondern müssen auch andere zuverlässige Quellen heranziehen. Zu den zuverlässigen Informationsquellen können beispielsweise Gesellschaftsverträge und von Kunden vorgelegte Dokumente oder Abgleiche mit ausländischen UBO-Registern gehören.
Bei der Identifizierung einer juristischen Person oder eines Vermögenspools sind die nun ausdrücklich verpflichtet, den Vor- und Nachnamen der Personen zu ermitteln, die Positionen im Leitungsgremium der juristischen Person oder des Vermögenspools innehaben.
Änderung der Regelung bei Verdacht auf eine ungewöhnliche Geschäftstransaktion
Der bisherige Wortlaut des Gesetzes verpflichtete die meldepflichtigen Stellen, keine grundlegende Sorgfaltsprüfung in Bezug auf einen Kunden durchzuführen, wenn dies die Durchführung einer ungewöhnlichen Geschäftstransaktion vereiteln oder gefährden könnte. Die neue Bestimmung gibt den meldepflichtigen Stellen die Wahl, ob sie die Sorgfaltsprüfung fortsetzen wollen, selbst wenn sie der Ansicht sind, dass dies zur Offenlegung ihrer Verdachtsmomente führen könnte.
Vorgeschriebene Kommunikation über das GoAML-System
Die Änderung führt die Verpflichtung ein, für die Meldung ungewöhnlicher Geschäftstransaktionen ausschließlich das bereits genutzte GoAML-System zu verwenden. Neben der Meldung ermöglicht das GoAML-System auch die weitere Kommunikation mit der Finanzermittlungsstelle.
Aus diesem Grund sind meldepflichtige Stellen verpflichtet, sich innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Meldepflicht beim GoAML-System zu registrieren. Für die Subjete, die bereits meldepflichtige Stellen geworden sind, ist die Frist für die Registrierung auf den 30. November 2026 festgelegt.
Diese Verpflichtung gilt somit beispielsweise für eine Vielzahl von Beratern, Immobilienmaklern oder Unternehmern, die Finanzdienstleistungen erbringen.
Einrichtung des Registers für ausländische Treuhandfonds
Ausländische Treuhandfonds müssen in dieses Register eingetragen werden, wenn ihre Treuhänder ihren Wohnsitz, ihre Geschäftsstelle oder ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik haben, beabsichtigen, eine Geschäftsbeziehung mit einer meldepflichtigen Stelle einzugehen, oder beabsichtigen, im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik Immobilien zugunsten eines ausländischen Treuhandfonds zu erwerben. Zuständig für die Registrierung ist das Bezirksamt in der Bezirkshauptstadt.
Fonds werden nicht in das Register eingetragen, wenn sie in einem ähnlichen Register eines anderen Mitgliedstaats registriert sind.
Verwalter ausländischer Treuhandfonds, deren Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsstelle sich im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik befindet, sind nun ebenfalls verpflichtet, Aufzeichnungen über das verwaltete Vermögen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu führen und zu aktualisieren.
Die Voraussetzung der guten Leumund des wirtschaftlich Berechtigten als Hindernis für die Ausübung bestimmter Gewerbe
Eine juristische Person, deren wirtschaftlich Berechtigter nicht über einen guten Leumund verfügt, darf keine Immobiliengeschäfte tätigen oder Buchführung betreiben. Ebenso wenig darf sie eine Tätigkeit ausüben, in deren Rahmen sie beispielsweise als satzungsmäßiges Organ für Handelsgesellschaften fungiert, oder eine Tätigkeit, in deren Rahmen sie einen Sitz für juristische Personen und Zweckgesellschaften bereitstellt.
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