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Neuigkeiten aus dem Arbeitsrecht

5. 4. 2023

Newsletter

bpv BRAUN PARTNERS

Am 01.04.2023 trat eine wichtige Änderung für Arbeitgeber bezüglich der Anmeldung neuer und bestehender Arbeitnehmer mit sog. vorübergehendem Schutz (umgangssprachlich Ukraine-Flüchtlinge aus der Ukraine) in Kraft.

Die Novelle enthält die folgenden Änderungen:

a) Anmeldung von nicht versicherten Personen mit vorübergehendem Schutz:

  • Gemäß § 87 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. über die Beschäftigung in Verbindung mit § 94 des Gesetzes Nr. 187/2006 Slg. über die Krankenversicherung ist der Arbeitgeber nun verpflichtet, die Arbeitsaufnahme jedes neuen Arbeitnehmers zu melden, der  Ausländer ist aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift vorübergehenden Schutz genießt undin einem Arbeitsverhältnis steht, oder aufgrund eines Vertrags über externe Arbeitstätigkeit tätig wird oder dessen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung ist oder der aufgrund eines Vertrags über die Durchführung eines Arbeitsauftrags tätig wird.
  • Die Arbeitgeber müssen den Beschäftigungsbeginn unabhängig davon melden, ob der  Arbeitnehmer krankenversichert ist oder nicht, d.h. auch nicht versicherte Arbeitnehmer werden in das Sonderregister der Sozialversicherungsverwaltung eingetragen.
  • Die neue Registrierungspflicht bei der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung gilt auch für Arbeitgeber, die nicht versicherte Personen beschäftigen und bisher nicht der Registrierungspflicht unterlagen.

b) Frist für die Anmeldung neuer Arbeitnehmer

  • Seit dem 01.04.2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer mit vorübergehendem Schutz in den oben genannten nicht versicherten Arbeitsverhältnissen innerhalb von 8 Tagen nach Beschäftigungsbeginn an das Register der Arbeitnehmer mit vorübergehendem Schutz zu melden.
  • Die Meldung der Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber über das elektronische ePodání Portal.

c) Übergangsbestimmungen – bestehende Arbeitnehmer, Arbeitgeber

  • Bei Arbeitnehmern mit vorübergehendem Schutz in den vorstehend genannten nicht versicherten Arbeitsverhältnissen, deren Arbeitsverhältnis vor dem Wirksamwerden dieser Novelle entstanden ist und die noch nicht zur Versicherung angemeldet sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und den Beschäftigungseintritt innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Wirksamwerden dieser Novelle zu melden. Die Meldung bestehender Arbeitnehmer erfolgt ebenfalls durch den Arbeitgeber auf die vorstehend beschriebene Weise.
  • Die Ausnahme von der Meldepflicht des Arbeitgebers gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen nach Wirksamwerden dieser Novelle endet.
  • Genauso sind die Arbeitgeber nun verpflichtet, die Ukraine-Flüchtlinge innerhalb von 30 Tagen nach Wirksamwerden dieser Novelle in das Arbeitgeberregister bei der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung zu registrieren.

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