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Entgelttransparenz, Illegale Arbeit, Platformarbeit, ab Novelle des Arbeitsgesetzbuchs

30. 9. 2026

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bpv BRAUN PARTNERS

Die Regierung hat zwei Gesetzespakete aus der Feder des Ministeriums für Arbeit und Soziales (MPSV) gebilligt, über die wir Sie bereits informiert haben, und zwar den Entwurf des Gesetzes über Plattformarbeit und den Entwurf von Novellen des Arbeitsgesetzbuchs, des Beschäftigungsgesetzes und weiterer Gesetze. Beide Gesetzespakete dienen der Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften (Richtlinie zur Plattformarbeit und Richtlinie zur Entgelttransparenz). Die Gesetzentwürfe gehen nun zur Beratung an das Abgeordnetenhaus. Das Inkrafttreten beider Entwürfe ist für den 1.1.2027 vorgesehen.

Entgelttransparenz

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom März 2026 kam es im Hinblick auf die Entgelttransparenz zu keinen grundlegenden Änderungen, sondern lediglich zu einzelnen Präzisierungen. Es gilt also weiterhin, dass auf die Arbeitgeber ab dem 1.1.2027 eine Reihe neuer Pflichten zukommt, von denen die wichtigste die Pflicht zur Einführung eines Vergütungssystems in Form einer internen Richtlinie / eines Kollektivvertrags ist. Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist es höchste Zeit, mit der Vorbereitung der internen Richtlinie zu beginnen und sich vorrangig auf die detaillierte Beschreibung der einzelnen Arbeitsplätze und deren Zuordnung zu den entsprechenden Tätigkeitsgruppen zu konzentrieren sowie sich einen Überblick über sämtliche Geldleistungen an die Arbeitnehmer (Boni, Benefits usw.) zu verschaffen.

Weitere neue Pflichten der Arbeitgeber:

  • Information der Bewerber über das Entgelt – spätestens vor Abschluss des Arbeitsvertrags;
  • auf Anfrage Auskunft über die durchschnittliche Entgelthöhe (nach Geschlecht) in der Tätigkeitsgruppe, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist;
  • Berichte über Entgeltunterschiede und Folgen eines geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles (Gender Pay Gap) von ≥ 5 %.

Illegale Arbeit, Scheinselbstständigkeit („Švarcsystém“) – Abschaffung der Bußgelder für „Arbeitnehmer“, strengere Sanktionen für „Arbeitgeber“

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom März 2026 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Sanktionierung illegaler Arbeit und der Scheinselbstständigkeit nun erneut geändert. Neu gefasst werden die Merkmale abhängiger Arbeit: Das Gesetz legt nunmehr fest, nach welchen Kriterien das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ausschließlich) zu beurteilen ist, nämlich Organisation der Arbeit durch den Arbeitgeber, Arbeitsleistung während der Arbeitszeit und nach den Weisungen des Arbeitgebers sowie Kontrolle der Arbeitsleistung.

Ab dem 1.1.2027 soll das Bußgeld wegen Scheinselbstständigkeit für Personen abgeschafft werden, die illegale Arbeit nach § 5 Abs. 1 Buchst. e) des Beschäftigungsgesetzes leisten (d. h. Arbeit, die die Merkmale abhängiger Arbeit aufweist, jedoch nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird). Die Bußgelder für „Arbeitgeber“ (Personen, die die Ausübung illegaler Arbeit ermöglichen) bleiben jedoch unverändert – bis zu 10 Mio. CZK. Zudem sollen weitere finanzielle Sanktionen bei illegaler und nicht angemeldeter Arbeit eingeführt werden: die Pflicht zur Nachzahlung der Sozialabgaben und Säumniszuschläge (und zwar bereits auf Grundlage des Kontrollprotokolls der Arbeitsinspektion, nicht erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit)!

Gesetz über Plattformarbeit

Der Entwurf des neuen Gesetzes hat seit der im März 2026 veröffentlichten Fassung keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen erfahren. Neu eingefügt wurde eine Bestimmung, wonach die Arbeitsinspektion die Plattform zur Stellungnahme binnen 90 Tagen auffordert, wenn ein Plattformbeschäftigter in einer schriftlichen Anzeige Tatsachen vorbringt, die auf das Vorliegen der Merkmale abhängiger Arbeit hindeuten. Legt die Plattform nicht hinreichend glaubhaft dar, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, führt die Arbeitsinspektion eine Kontrolle durch.

Nachfolgend fassen wir weitere Kernpunkte (und neu eingeführte Pflichten) des Plattformarbeitsgesetzes zusammen:

  • Inkrafttreten auf den 1.1.2027 verschoben (ursprünglicher Entwurf: 1.12.2026)
  • widerlegbare Vermutung abhängiger Arbeit bei Plattformbeschäftigten
  • Regulierung automatisierter Systeme und Schutz personenbezogener Daten
  • Meldepflichten der Plattform (JMHZ – einheitliche monatliche Arbeitgebermeldung), Pflicht zur Bereitstellung eines Kommunikationskanals zwischen den Beschäftigten sowie Pflicht zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystem

…

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JUDr. Lucie Kalašová, LL.M.

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