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Sonderregeln für das Heizen und die Warmwasserversorgung im Notfall (zu seiner Vorbeugung) und Neuigkeiten im Spartarif

25. 9. 2022

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bpv BRAUN PARTNERS

In den vergangenen Tagen wurden gleich mehrere Vorlagen von Durchführungsvorschriften im Energiesektor veröffentlicht, die wir Ihnen gerne vorstellen möchten:

Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der Sonderregeln für das Heizen und die Warmwasserversorgung zur Vorbeugung eines Notfalls oder im Notfall

Erste Vorlage ist der Entwurf der Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel, nach der im Falle einer drohenden oder eingetretenen Unterbrechung der Gaslieferungen die Heiztemperatur in Räumen und die Wassertemperatur reguliert werden soll.

Die Verordnung soll ausschließlich zur Regulierung von aus Systemen zur Heizwärmeversorgung (typischerweise Wärmekraftwerke) oder Zentralheizungssystemen (Heizkessel) stammender Wärme und für die gemeinsame Warmwasseraufbereitung genutzt werden beide mit ausschließlicher Nutzung fossiler Energieträger.

Die Verordnung beschränkt also in keiner Weise die Wärmelieferungen aus zentralen Quellen, die nicht nur fossile Energieträger nutzen, und betrifft auch nicht jene Haushalte, die Wärme selbst erzeugen oder Warmwasser selbst aufbereiten (die z. B. einen Gas- oder Elektrokessel haben oder solarthermische Kollektoren nutzen).

Wärmeversorgung

Die Verordnung bestimmt in ihrem Entwurf auch die Formen der Temperaturmessung in Räumen und untersagt die Durchführung geplanter Instandsetzungs-, Instandhaltungs- und Revisionsarbeiten, die zu einer Einschränkung oder Unterbrechung der Wärmeversorgung der Gebäude in der Heizperiode führen können.

Der Entwurf regelt, dass die durchschnittlichen Innentemperaturen die Werte laut Tabelle erreichen, die unter diesem Link aufgerufen werden kann, und gelten für:

  • den Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr für Wohnräume;
  • sonstige Räume zu ihren Betriebszeiten;
  • außerhalb der Betriebszeiten der sonstigen Räume und im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr bei Wohnräumen wird die Wärmeversorgung in dem Maße eingeschränkt oder kurzzeitig unterbrochen, damit den Anforderungen an ihre Wärmereduzierung unter Wahrung der Wärmestabilität Rechnung getragen wird, und außerhalb der Betriebszeiten der sonstigen beheizten Räume nach Bedarf.

Warmwasserversorgung

Bei der Warmwasserversorgung wird eine Beschränkung ihrer Temperatur beim Verbraucher auf 45 °C bis 60 °C vorgeschlagen, diese Temperatur muss im Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr sichergestellt werden.

Diese Einschränkung kann ganzjährig angeordnet werden und ist nicht nur auf die Heizperiode beschränkt, wie dies bei der Wärmeversorgung der Fall ist.

Der Entwurf der Verordnung kann im vollen Wortlaut hier aufgerufen werden. Angesichts der beträchtlichen Kritik aus der Öffentlichkeit und Fachkreisen kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Werte in der Verordnung noch Änderungen erfahren werden.

Vorschlag des Spartarifs für den Zeitraum der Jahre 2022 und 2023

Das Ministerium für Industrie und Handel hat weiter zwei Vorlagen von Verordnungen veröffentlicht, in denen Einzelheiten für die Zahlung eines Stromkostenzuschusses im Jahr 2022 und 2023 geregelt werden.

Vorschlag für das Jahr 2022

Der Vorschlag für das Jahr 2022 regelt die Bedingungen nur für den Stromkostenzuschuss und nur für Haushalte mit Direktvertrag mit dem Anbieter.

Der Zuschuss wird nur für ausgewählte Abnahmestellen mit dem sog. „D-Tarif“ gewährt (D01d, D02d, usw.).

Der Wortlaut der Verordnung selbst ist allerdings unglücklich gewählt, da er sich auch so auslegen lässt, dass der Zuschuss nicht für jene Abnahmestellen zuerkannt werden soll, die zwar Anspruch haben, aber auf einen Unternehmer/Selbständigen angemeldet sind (ungeachtet dessen, ob er an diesem Ort unternehmerisch tätig ist oder nicht). Das würde bedeuten, dass ca. 1 Mio. Personen keinen Anspruch auf Stromkostenzuschuss für ihre Wohnung hätten. Auf diese unpassende Formulierung wurde bereits hingewiesen.

Unsystematisch ist auch, dass der Zuschuss nicht für den Stromverbrauch in den Gemeinschaftsräumen des Hauses gelten soll. Die Erhöhung der Strompreise für diese Räume schlägt sich jedoch in erhöhten Abschlagszahlungen für die mit dem Wohnen verbundenen Dienstleistungen nieder, was dem ursprünglich beabsichtigten Zweck der Verordnung widerspricht.

Voraussetzungen für den Erhalt des Zuschusses und seine Höhe

Der Vorschlag für das Jahr 2022 bestimmt, dass der Kunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Zuschusses für das Jahr 2022 (Registrierung des Abnahmestelle des Kunden im IS OTE – Informationssystem des Strommarktoperators und vereinbarter relevanter Verteilungstarif für die Erbringung des Verteilernetzdienstes) bereits zum 23.8.2022 zu erfüllen hat.

Die konkrete Höhe des Zuschusses für das Jahr 2022 wird je nach Verteilungstarif 2.000 bis 3.500,- CZK betragen. Die Tarife mit geringerem Verbrauch werden einen höheren Zuschuss erhalten. Bei Tarifen mit höherem Verbrauch ist allerdings vorgesehen, dass die Befreiung von der obligatorischen Zahlung des Zuschusses für geförderte Energiequellen weitere Einsparungen mit sich bringen wird.

Die Förderung soll einstweilen für die Verteilungstarife D01d, D02d, D25d, D26d, D27d, D35d, D45d, D56d und D57d gelten. In der vorläufigen Aufzählung verbleibt so einstweilen der Tarif D27d, der für das Laden von Elektrofahrzeugen genutzt wird. In der Aufzählung fehlt hingegen der Tarif D61d, der üblicherweise von Wochenendhaus- und Hüttenbesitzern genutzt wird. Die konkrete Höhe des Zuschusses erfahren auf Sie auf der Website http://www.energiezamene.cz

Wie wird der Zuschuss gezahlt?

Der Kunde muss den Zuschuss nicht beantragen, dieser wird ihm von seinem Anbieter automatisch zuerkennt. Den gesamten Verwaltungsaufwand übernehmen der Stromhändler und der Strommarktoperator.

Der Stromhändler hat den Zuschuss in den nächstfolgenden Abschlagszahlungen mindestens in Höhe von 1/3 des Zuschusses, maximal jedoch in Höhe der vereinbarten oder bestimmten Abschlagszahlung zu berücksichtigen, und zwar wiederholt bis zur vollständigen Ausschöpfung des Zuschusses / nächsten Abrechnung der Stromlieferungen. Sollte der Restbetrag des Zuschusses nach Berücksichtigung in den vorangegangenen Abschlagszahlungen oder nach vorheriger Anrechnung auf geschuldete Beträge nicht die Höhe von 1/3 des Zuschusses erreichen, wird er in der Abschlagszahlung in der verbliebenen Höhe Berücksichtigung finden.

Beispiel:

Wenn ein Haushalt eine Abschlagszahlung von z. B. 1500,- CZK/Monat leisten und ihm durch die Verordnung ein Zuschuss in Höhe von 2000,- CZK zuerkannt wird, hat der Versorger jeden Monat auf die Abschlagszahlung einen Zuschuss in Mindesthöhe von 500,- CZK und maximal in Höhe der vorgeschriebenen Abschlagszahlung, d.h. 1.500,- CZK anzurechnen, bis der gesamte Zuschuss aufgebraucht ist. Sollte er den Maximalwert wählen, so wird er im ersten Monat 1.500,- CZK und im weiteren Monat den Restbetrag, d.h. 500,- CZK anrechnen.

Wenn beim Kunden aber nicht der gesamte zuerkannte Zuschuss angerechnet werden kann (da z. B. der Händler die ordentliche Abrechnung vor „Inanspruchnahme“ des gesamten Zuschusses vorgenommen hat), ist diese Anrechnung vom Versorger im Rahmen der Abrechnung vorzunehmen.

Der Zuschuss wird allerdings nicht z. B. für geschuldete Vertragsstrafen, Gebühren für die Zusendung von Mahnungen geschuldeter Zahlungen für Stromlieferungen usw. genutzt werden können.

Der Kunde wird die Möglichkeit haben, eine falsche Berücksichtigung des Zuschusses binnen 2 Monaten nach Ausstellung des Abrechnungsbelegs zu reklamieren.

Vorschlag für das Jahr 2023

Strom- und Gaskostenzuschuss für das Jahr 2023

Bezüglich des Stromkostenzuschusses enthält der Vorschlag für das Jahr 2023 analoge Rahmenbedingungen für die Zuerkennung des Anspruchs wie für das Jahr 2022.

Die Höhe des Stromkostenzuschusses soll von 400,- CZK (Tarif D01d), über 800,- CZK (Tarif D02d) bis zu 1500,- CZK (Tarif D25d), bzw. 2000,- CZK für die Tarife D26d bis D57d betragen. Paradoxerweise ist dieser Zuschuss für das Jahr 2023 also geringer, und die geringeren Tarife erhalten zudem einen Zuschuss, der nur einen einstelligen Prozentsatz pro MWh Strom abdeckt.

Der Gaskostenzuschuss soll nur für Abnahmestellen der Kategorie Haushalte gelten, die zum 21.12.2022 im IS OTE registriert sind und bei denen der geplante Jahresgasverbrauch 45 MWh nicht übersteigt. Über diesem Verbrauch liegende Werte werden nicht bezuschusst.

Maßgebend für die Zuerkennung des Strom- und Gaskostenzuschusses wird sein, dass die Strom-/Gasabnahmestelle im System von OTE (Strommarktoperator) spätestens am 21.12.2022 erfasst sein wird und der „geförderte“ D-Verteilungssatz (Strom), bzw. der registrierte und geplante Gasverbrauch vereinbart wurde.

Der Vorschlag für das Jahr 2023 regelt auch Zuschüsse für Kunden in Wohnhäusern, d.h. für Kunden, die Strom- oder Gaslieferungen sicherstellen, ohne Lizenzinhaber zu sein (Eigentümergemeinschaft, Wohnbaugenossenschaft). Sie haben bis zum 30.11.2022 dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz ihre Abnahmeanlage angeschlossen ist, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben über die Anzahl der Wohnungen, für die der Kunde Strom oder Gas bezieht, zu übergeben. Sollten diese Informationen nicht termingerecht bereitgestellt werden, wird der Verteiler von den ihm selbst vorliegenden Informationen ausgehen.

Die Vorgehensweise bei der Berücksichtigung der Zahlungen, bei Reklamationen und zur Auseinandersetzung der Finanzmittel ist analog wie die bereits im Vorschlag für das Jahr 2022 beschriebene Weise.

Wärmekostenzuschuss für das Jahr 2023

Ein Wärmekostenzuschuss ist erst für den Zeitraum ab dem 1.1.2023 vorgesehen.

Stichtag, zu dem der Kunde zur Inanspruchnahme des Wärmekostenzuschusses für das Jahr 2023 Wärmeenergielieferungen in seine Abnahmestelle vereinbart haben muss, ist der 30.9.2022.

Ein Fehler ist nach unserer Auffassung die Zersplitterung der einzelnen Termine, durch die die Geltendmachung des Zuschussanspruchs bedingt ist.

Der Kunde (üblicherweise eine Eigentümergemeinschaft oder Wohnbaugenossenschaft, aber auch Haushalte mit Direktvertrag) hat den Antrag auf Inanspruchnahme des Wärmekostenzuschusses bei seinem Wärmeversorger mit einer Lizenz der Energieregulierungsbehörde, an dessen Wärmeenergiequelle oder Wärmeverteilungsanlage seine Abnahmeanlage angeschlossen ist, bis zum 30.11.2022 zu stellen.

Wenn die Wärmeenergieversorgung in Wohnhäusern von einem Wärmeenergieversorger sichergestellt wird, der die Tätigkeit der Wärmeenergieverteilung aufgrund einer Konzession ausübt (typisch sind kleine lokale Heizanlagen für Wohnhäuser), wird der Kunde den Antrag auf Inanspruchnahme des Wärmekostenzuschusses beim Wärmeenergieversorger bis zum 25.11.2022 stellen und ihm in dieser Frist auch die Angaben nach Absatz 1 mitteilen.

In den kommenden Wochen sollen Vorschriften ergehen, aufgrund derer es zur Befreiung vom Zuschuss für geförderte Energiequellen für die Jahre 2022 und 2023 kommen soll.

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