Zu den wichtigsten Änderungen aus Praktikersicht gehören die Einführung der Rechtsverbindlichkeit der im Handelsregister eingetragenen Daten, Änderungen der Form bestimmter Unternehmensdokumente, die Erweiterung der Befugnisse von Notaren im Registrierungsverfahren, die Verknüpfung des Handelsregisters mit anderen Registern, die Aufhebung des Verkettungsverbots von Einpersonengesellschaften sowie die Festlegung des Kreises der Personen, die zur Vertretung im Registrierungsverfahren befugt sind.
Rechtsverbindlichkeit der im Handelsregister eingetragenen Daten
Dies entspricht dem Grundsatz „einmal und für alle“, nach dem die im Handelsregister eingetragenen Daten bei Geschäftsabschlüssen oder gegenüber Behörden nicht gesondert nachgewiesen werden müssen.
Änderung der Form bestimmter Unternehmensdokumente
Zu den wichtigsten Dokumenten, für die das Gesetz entweder eine notarielle Niederschrift oder eine ausschließlich von einem Rechtsanwalt autorisierte Urkunde vorschreibt, zählen die Gründungsdokumente aller Arten von Handelsgesellschaften (z. B. Gesellschaftsverträge), Geschäftsanteilsübertragungsverträge, Beschlüsse über die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern oder Beschlüsse über die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, sofern sich gleichzeitig das Verhältnis der Geschäftsanteile ändert.
Erweiterung der Befugnisse des Notars im Eintragungsverfahren
Notare können nun Erstregistrierungen und Änderungen von Registrierungen sämtlicher Arten von Handelsgesellschaften vornehmen, wobei die Möglichkeit, einen beliebigen Notar zu wählen, unverändert bleibt.
Die Löschung eingetragener Personen, Eintragungen von Umwandlungen, grenzüberschreitenden Umwandlungen und grenzüberschreitenden Änderungen der Rechtsform bleiben weiterhin in der Zuständigkeit der Registergerichte.
Vernetzung des Handelsregisters mit anderen Registern
Die Vernetzung der Register stellt einen bedeutenden Fortschritt dar, da sie Unternehmern unnötigen Verwaltungs- und Finanzaufwand bei der Einreichung von Anträgen auf Eintragung bestimmter Änderungen im Handelsregister erspart, z. B. bei der Änderung der Anschrift eines Geschäftsführers oder der Angaben zu einem Gesellschafter. Diese Angaben werden automatisch aktualisiert.
Aufhebung des Verkettungsverbots von Einpersonengesellschaften
Die derzeitige Anwendung dieses Verbots hat sich in der Praxis als unwirksam erwiesen, da es leicht umgangen werden konnte. Die Aufhebung des Verkettungsverbots ermöglicht es Einpersonengesellschaften zukünftig, alleiniger Gründer oder alleiniger Gesellschafter einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu werden, und erlaubt natürlichen Personen, alleiniger Gesellschafter einer unbegrenzten Anzahl von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu sein.
Festlegung der Personengruppe, die im Registrierungsverfahren bevollmächtigt werden kann
Im Registrierungsverfahren können Handelsgesellschaften ausschließlich durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Mitarbeiter der Gesellschaft vertreten werden, wobei die Unterschrift der Person, die einem Mitarbeiter der Gesellschaft eine Vollmacht erteilt, amtlich beglaubigt sein muss.
Weitere bedeutsame Änderungen sind die Möglichkeit, ein Unternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen, ohne zuvor bestimmte Gewerbescheine einzuholen, sowie die Möglichkeit, einen Handelsnamen für 60 Tage zu reservieren.
Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Vorschriften in der Praxis angewendet werden, die Novelle bringt einige Erleichterungen, führt umgekehrt im Interesse der Rechtssicherheit wieder einige formale Erfordernisse ein, die schon früher galten.
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