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Neuigkeiten in der Energiegesetzgebung

5. 2. 2023

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bpv BRAUN PARTNERS

Entwurf der Novelle des Gesetzes zum Schutz des landwirtschaftlichen Bodenfonds

Das Umweltministerium hat zur ressortübergreifenden Diskussion den Entwurf der Novelle des Gesetzes Nr. 334/1992 Slg. zum Schutz des landwirtschaftlichen Bodenfonds (die Novelle im Folgenden nur der „Entwurf der Novelle“ und das Gesetz im Folgenden nur das „LBF“) vorgelegt, der  unter diesem Link abrufbar ist.

Der Entwurf der Novelle beinhaltet die nachstehenden Änderungen:

  • er bestimmt die Voraussetzungen, unter denen auf landwirtschaftlichem Boden Agri-Photovoltaikanlagen errichtet werden können, wenn die PVA zugleich landwirtschaftlichen Produktion möglich macht. Einstweilen sieht der Entwurf der Novelle die Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen nur auf Flächen mit ausgewählten Dauerkulturen vor (Rebflächen, Hopfen-, Obstanlagen);
  • er führt das Institut der Erklärung der Grundstücke zu Grundstücken des landwirtschaftlichen Bodenfonds ein, das ermöglicht, dass auf Antrag des Eigentümers, bzw. mit seinem Einverständnis andere als landwirtschaftliche Grundstücke in den LBF aufgenommen werden können – Zweck ist die Ausweitung des Bodenbestands im LBF und dadurch sein besserer Schutz. Die Aufnahme des Bodens in den LBF kann für den Eigentümer eine geringere steuerliche Belastung und mehr Möglichkeiten bedeuten, Fördermittel z. B. zur Errichtung von Agri-Photovoltaikanlagen in Anspruch zu nehmen;
  • er erhöht die Abgabe für die Entnahme von Boden aus dem LBF – der Schutzklassenkoeffizient wird in allen Schutzklassen erhöht, weiter wird eine höhere Abgabe bei nachträglicher Genehmigung sog. „illegaler“ Bauten vorgeschlagen, weiter bei für Handel, Produktion und Lagerzwecken bestimmten Bauvorhaben, die nicht an das bebaute Gemeindegebiet anknüpfen.

Anmerkungen zum Entwurf der Novelle können bis zum 17. Februar 2023 vorgelegt werden, das Inkrafttreten ist vorläufig für den 1. Januar 2024 vorgesehen.

Novellierung des Energiegesetzes und des Gesetzes über geförderte Energiequellen

Erhebliche Änderungen haben auch die beiden fundamentalen Gesetze im Energiebereich erfahren, das Energiegesetz (Gesetz Nr. 458/2000 Slg.) und das Gesetz über geförderte Energiequellen (Gesetz Nr. 165/2012 Slg.), welche die Bedingungen für die Förderung „grüner“ Energiequellen, Wärme und Biomethan bestimmen.

Die bislang letzte große Novelle durch das Gesetz Nr. 19/2023 Slg., die im 24. Januar 2023 in Kraft trat, brachte u.a. diese Änderungen mit sich:

  • der Wert der installierten Leistung einer Stromerzeugungsanlage, für die (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) keine Lizenz der Energieregulierungsbehörde benötigt wird, wurde von 10 kW auf 50 kW erhöht; die Bedingungen für ihre Installierung hinsichtlich Sicherheit werden durch eine neue Verordnung bestimmt (ihren Entwurf finden Sie hier)
    • an diese Änderung soll auch die geplante Änderung des neuen Baugesetzes Nr. 283/2021 anknüpfen, in dem die Erhöhung der installierten Leistung von Bauten für erneuerbare Energiequellen im sog. „freien Modus“ vorgeschlagen wird (d.h. sie benötigen keine Genehmigung durch das Bauamt und können vom Bauherrn auch in Eigenleistung errichtet werden, wenn der Bauherr einen Bauleiter oder Bauaufsicht sicherstellt);
    • diese Stromerzeugungsanlagen werden außerhalb des im Bauleitplan vorbehaltenen Gebiets errichtet werden können. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, für ihre Errichtung den Bauleitplan zu ändern;
  • eine Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen mit einer installierten Gesamtleistung von 1 MW und mehr wird im öffentlichen Interesse errichtet und betrieben – gemeinsam mit den Änderungen im Baugesetz soll dies den Genehmigungsprozess für Stromerzeugungsanlagen vereinfachen;
  • vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in Betrieb genommene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer installierten Stromleistung von weniger als 1 MW werden zur Entstehung des Förderanspruch nach diesem Gesetz als zum 1. Januar 2023 in Betrieb genommen behandelt;
  • die Staatliche Energieaufsichtsbehörde kann künftig Ex-Offo-Kontrollen auch dann einleiten, wenn durch die Sektoruntersuchung kein Risiko einer übermäßigen Förderung festgestellt wurde, oder wenn keine Kumulierung der Stromförderung aus erneuerbaren Energiequellen mit Investitionsbeihilfen vorliegt. Das Gesetz ermöglichte der SEA die Verfahrenseröffnung bislang nur dann, wenn beim Erzeuger Betriebs- und Investitionsbeihilfen kumuliert wurden;

Im Gesetzgebungsverfahren werden weiter vorbereitet

  • die Regulierung der gemeinsamen Nutzung von Elektrizität durch sog. Energiegemeinschaften, durch die Elektrizität unter ihren Mitgliedern gemeinsam genutzt werden kann. Ein Stromhändler wird die mit einem Strom-Sharing nutzenden Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen des Stromliefervertrages oder des Vertrages über gebündelte Stromlieferungen einseitig ändern können.
  • die Einführung der Kategorie des sog. schutzbedürftigen Kunden – Kunden, die vornehmlich durch gesundheitliche Indisposition gefährdet sind. Bei einem „schutzbedürftigen Kunden“ kann die Stromlieferung und der Stromvertrieb in die Abnahmestelle nur dann unterbrochen oder beendet werden, wen der Kunde auf die Abschaltungsmöglichkeit schriftlich mindestens 6 Monate im Voraus hingewiesen wurde und am Ende dieses Zeitraums die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Beendigung der Lieferung erfüllt sind.
  • die Erweiterung der Bedingungen, unter denen ein Verteiler- oder Übertragungsnetzbetreiber den Antrag auf Abschluss des Vertrages über die Sicherstellung des Verteiler- oder Übertragungsnetzdienstes ablehnen kann, und zwar dann, wenn die Identifikationsangaben über den Marktteilnehmer fehlen.
  • Änderung der Zuteilung der sog. EAN auch für Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung bis 10 kW mit kontinuierlicher Messung. Dies soll Betreibern kleiner PVA ermöglichen, Verträge über den Aufkauf von Überschüssen mit einem anderen Händler als dem Pflichtabnehmer zu vereinbaren.

Entwurf der Verordnung zur Bestimmung der Sondervorschriften für die Beheizung und Bereitstellung von Warmwasser zur Vorbeugung eines Notfalls oder im Notfall.

Der Entwurf der Verordnung ist nicht ganz neu, da er bereits im Sommer 2022 veröffentlicht wurde. Ziel ist, allgemeine Beheizungsregeln zu bestimmen, nach denen sich Bauherren, Gebäudeeigentümer, Eigentümergemeinschaften oder Gebäudeverwalter bei Verkündung der Vorbeugung eines Notfalls oder im Notfall zu verhalten haben, da nur sie die in das Gebäude gelieferte Wärmeenergiemenge beeinflussen können. Wird kein solcher Fall verkündet, unterliegen die Regeln für die Beheizung und Bereitstellung von Warmwasser auch weiterhin der Verordnung Nr. 194/2007 Slg.

Ausführlich haben wir über die Verordnung in unserem Newsalert hier berichtet.

In der elektronischen Bibliothek der vorbereiteten Gesetzgebung wurde der überarbeitete Entwurf dieser Verordnung nach Einarbeitung der in der ressortübergreifenden Diskussion vorgelegten Einwände veröffentlicht. Dadurch hat der Entwurf gewisse Änderungen erfahren, z. B.:

  • die Verordnung soll sich künftig auf Fälle erstrecken, in denen die Vorbeugung eines Notfalls oder ein Notfall für das Territorium des gesamten Staates nach § 88 Energiegesetz verkündet wird;
  • sie bezieht sich künftig auf die Beheizung und Bereitstellung von Warmwasser aus Heizwärmeversorgungs- und Zentralheizungssystemen ungeachtet des verwendeten Brennstoffs oder Energiequelle;
  • die Kategorien, für welche die Verordnung die Temperatur bestimmt, haben Änderung bezüglich der Kategorisierung der Bauten erfahren, auf die sie Anwendung findet (z. B. wurde die Kategorie „Kindergärten“ mit der Kategorie „Schulen“ zusammengelegt); dadurch haben sich einzelne Temperaturen erhöht;
  • es erfolgte eine geringfüge Erhöhung der Temperaturen für einige Räume (vornehmlich bei Schulen, Schuleinrichtungen und in Bäder von Wohnhäusern).

Die Verordnung greift z. B. nicht auf Theater, Kinos, Konzertsäle und andere Kulturräume, Sportgebäude, Sporthallen, Schwimmhallen, Saunen, Eisstadions usw. Die Bestimmung der Temperaturen in diesen Einrichtungen wurde den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betreiber überlassen.

Da das Risiko eines Gasmangels einstweilen nicht besteht, herrscht momentan keine große Eile mit der Verabschiedung der Vorschrift.

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