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Neues aus der E-Commerce und des Verbraucherrechts

30. 6. 2025

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Neue Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Am 28. Juni 2025 tritt das Gesetz Nr. 424/2023 Slg. über Anforderungen an die Zugänglichkeit bestimmter Produkte und Dienstleistungen in Kraft, um bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Es handelt sich um die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Anforderungen an die Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen (European Accessibility Act oder EAA). Da es sich um EU-Recht handelt, werden in der gesamten EU identische oder sehr ähnliche Vorschriften gelten (zum Beispiel in Deutschland das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz). Sogenannte Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz (oder einer Jahresbilanzsumme) von weniger als 2 Millionen Euro sind von dem Gesetz ausgenommen. Alle anderen Unternehmen sollten aufpassen. Obwohl das Gesetz nur für bestimmte Produkt- und Dienstleistungskategorien gilt, erstreckt es sich beispielsweise auf alle E-Shops/Online-Marktplätze und -Produkte, Verkehrsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Selbstbedienungsterminals, Computer, Telefone und viele andere Produkte und Dienstleistungen.

Die regulierten Produkte und Dienstleistungen müssen die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen, sofern nicht eine der Ausnahmen einschlägig ist. Es gibt allgemeine Anforderungen sowie spezifische Anforderungen für die jeweilige Art von Produkt oder Ware. Bei Produkten sind dies allgemeine Anforderungen an Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Benutzerschnittstellen. Websites oder mobile Apps müssen auf eine Weise zugänglich gemacht werden, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust ist. Daher muss die Website beispielsweise auf Kontrast, Schriftgröße, Bildunterschriften, aber auch auf die Lesbarkeit des Textes geprüft werden.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann in der Tschechischen Republik mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000.000 CZK und in Deutschland mit bis zu 100.000 EUR geahndet werden. In Deutschland besteht darüber hinaus die Gefahr von Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen, die mit der Verpflichtung verbunden sind, die Kosten für die Erstellung der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt zu tragen.

Das Ende der Online-Plattform zur Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten

Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher wird am 20. Juli 2025 auslaufen. Insbesondere waren die Betreiber von E-Shops aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, welche zum oben genannten Datum aufgehoben wird, verpflichtet, die Verbraucher über diese Plattform zu informieren. Ab dem 20. Juli 2025 entfällt diese Verpflichtung und alle Hinweise auf diese Online-Plattform sollten aus allen Dokumenten/Webseiten entfernt werden. Insbesondere in Deutschland kann die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung zu vorgerichtlichen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen führen.

Der Hinweis auf die außergerichtliche Streitbeilegung nach § 14 des tschechischen Verbraucherschutzgesetzes bleibt bestehen.

ČOI-Kontrollen

Wir weisen darauf hin, dass die tschechische Handelsinspektion (ČOI) derzeit Online-Shops kontrolliert.

Im ersten Quartal des Jahres wurden 174 Inspektionen von Online-Shops hinsichtlich der Einhaltung des tschechischen Verbraucherschutzgesetzes durchgeführt. Die ČOI stellte in 151 Fällen Verstöße fest, d. h. in 86,78 % aller Kontrollen! Gleichzeitig wurden im Zusammenhang mit der Kontrolle von E-Shops im ersten Quartal dieses Jahres 184 Bußgelder in Höhe von insgesamt 3.042.000 CZK verhängt (Quelle: ČOI-Pressemitteilung vom 19. Juni 2025). Das Risiko von Bußgeldern und deren Höhe steigen an. Auf dem deutschen Markt ist ein vorsichtiger Umgang mit dem Verbraucherrecht bereits eine Selbstverständlichkeit, denn es drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen, die mit der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für die Erstellung einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt verbunden sind.

Dieses Material dient nur der allgemeinen Information über aktuelle Themen, es handelt sich um keine Rechtsberatung. Es berücksichtigt keine besonderen Umstände, finanziellen Situationen oder speziellen Anforderungen der Adressaten. Die Empfänger sollten daher stets geeignete professionelle Dienste für die bereitgestellten Informationen in Anspruch nehmen. Unabhängig von der sorgfältigen Zusammenstellung dieses Materials können bpv Braun Partners s.r.o. advokáti, seine Partner, verbundene Unternehmen oder kooperierende Anwälte und Steuerberater nicht für die Exaktheit oder Vollständigkeit der hierin enthaltenen Informationen garantieren und übernehmen keine Verantwortung für Handlungen oder Unterlassungen die auf der Grundlage der in diesem Material enthaltenen Informationen unternommen wurden.

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