Da die Energiepolitik in Deutschland häufig Einfluss auf die Entwicklungen in der Tschechischen Republik hat, möchten wir darauf hinweisen, dass es in Deutschland zu einer grundlegenden Änderung der Regulierung von Energiespeicheranlagen gekommen ist, die als Batterie-Energiespeichersysteme[1] (im Folgenden als „BESS“ bezeichnet) bekannt sind. Bislang waren BESS bis zu 20 Jahre lang praktisch von Netzentgelten befreit, wobei die Kosten für den Netzausbau und die Wartung überwiegend von den Endverbrauchern getragen wurden, was eine wichtige Voraussetzung für die wirtschaftliche Rentabilität von BESS-Projekten darstellte. Die deutsche Bundesnetzagentur[2] hat nun jedoch die „Orientierungspunkte Speichernetzentgelte”[3] (im Folgenden „Orientierungspunkte”) veröffentlicht, die unter anderem die Möglichkeit der Einführung von Netzentgelten für bestehende oder laufende Projekte aufzeigen.
Aktueller Rechtsrahmen und Förderung von BESS
Das vom Deutschen Bundestag am 31. Januar 2025 verabschiedete Energiereformpaket reagierte auf den wachsenden Bedarf an Flexibilität. Für BESS war insbesondere die Einführung von Flexibilitätsvereinbarungen von Bedeutung, die eine effizientere Nutzung begrenzter Netzkapazitäten ermöglichen. Außerdem wurden die Konzepte der Überbauung und des cable pooling eingeführt, die die gemeinsame Nutzung von Anschlusskapazitäten durch mehrere Anlagen ermöglichen. Die Änderungen betrafen auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und den Betrieb von co-located BESS, d. h. Batteriespeicheranlagen, die gemeinsam mit der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, wodurch die Möglichkeiten zur Marktteilnahme von BESS erweitert wurden.
Neben den oben genannten Gesetzesänderungen war auch die Befreiung von Netzentgelten für die Entwicklung von BESS von entscheidender Bedeutung. Bislang wurden die Netzkosten von den Endverbrauchern getragen, die Strom aus dem Netz beziehen. Nach geltendem Recht sind BESS, die spätestens bis August 2029 in Betrieb genommen werden, für einen Zeitraum von 20 Jahren, jedoch nicht länger als bis 2049, von den Netzentgelten befreit (§ 118 Abs. 6 des Energieversorgungsgesetzes (EnWG)).
Neue Entwicklung: AgNes
Am 16. Januar 2026 veröffentlichte die Bundesnetzagentur die oben genannten Orientierungspunkte als Teil der AgNes-Festlegung.[4] Diese neue Festlegung, die die bestehende Regelung gemäß der Netzentgeltverordnung[5] mit Wirkung zum 1. Januar 2029 ersetzen soll, führt neue Tarifstrukturen ein.
In dem Dokument geht die Bundesnetzagentur davon aus, dass das derzeitige Modell, bei dem die Kosten hauptsächlich von den Endverbrauchern von Strom getragen werden, die veränderten Bedingungen infolge der laufenden Energiewende nicht mehr adäquat widerspiegelt. Sie signalisiert daher ihre Absicht, künftig den Kreis der an der Netzfinanzierung beteiligten Akteure zu erweitern.
Die Bundesnetzagentur erwägt auch die Möglichkeit einer sogenannten unechten Rückwirkung, d. h. die vorzeitige Beendigung der Befreiung auch in Bezug auf bestehende oder laufende Projekte. Die Bundesnetzagentur stützt sich dabei auf ihre Befugnis gemäß § 118 Abs. 6 Satz 12 EnWG und weist darauf hin, dass der Schutz der Investoren in diesem Fall eingeschränkt ist.
Auswirkungen auf Investoren und weitere Entwicklungen
Die Überlegungen der Bundesnetzagentur haben potenziell erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Auswirkungen. Zahlreiche BESS-Projekte werden derzeit unter der Annahme vorbereitet oder finanziert, dass die Befreiung von den Netzentgelten für den gesamten gesetzlich vorgesehenen Zeitraum gilt. Eine vorzeitige Beendigung dieser Befreiung könnte erhebliche Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Rentabilität, Finanzierbarkeit und allgemeine Investitionsattraktivität haben.
Am 30. Januar 2026 fand ein Expertenworkshop zu den Orientierungspunkten der deutschen Bundesnetzagentur statt, gefolgt von der Veröffentlichung eines Online-Chats.[6] Während der Diskussion äußerten Branchenvertreter erhebliche Vorbehalte, insbesondere hinsichtlich der möglichen Rückwirkung der vorgeschlagenen Änderungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Vertrauens der Investoren.
Die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen endete am 27. Februar 2026. Die Bundesnetzagentur kündigte an, die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Website zu veröffentlichen. Bis Anfang März 2026 war jedoch noch keine vollständige und zentralisierte Sammlung der Stellungnahmen veröffentlicht worden.[7]
Einzelne Energieverbände haben ihre Stellungnahmen jedoch separat veröffentlicht. Aus deren Inhalten geht hervor, dass insbesondere auf den Schutz von Investitionen Wert gelegt wird, rückwirkende Eingriffe abgelehnt werden, eine investitionsvorhersehbare und schrittweise Einführung des neuen Systems gefordert wird und der tatsächliche Beitrag der Speicheranlagen zum Stromnetz berücksichtigt werden sollte.
Wir werden die Situation weiterhin beobachten und Sie über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
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Am 6. Oktober 2022 wurde die Verordnung EU 2022/1854 des Rates verabschiedet, die den Rechtsrahmen der sog. Abgabe aus den Überschusserlösen aus dem Verkauf von Strom regelt. Einzelheiten bezüglich der Abgabe, ihre endgültige Höhe und die Bedingungen, wann Strom unter diese Abgabe fällt, sollen jeweils die einzelnen Mitgliedsstaaten bestimmen.