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Erneuerbare Energien: Beschleunigungszonen und Umweltprüfung – Änderungsvorschlag zum Raumordnungsplan

23. 4. 2026

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Das Ministerium für Regionale Entwicklung hat den Entwurf der Änderung Nr. 2 des Raumentwicklungsplans vorgelegt, mit dem die sogenannten Beschleunigungszonen für erneuerbare Energiequellen („EE“) im Sinne des Gesetzes Nr. 249/2025 Slg. zur Beschleunigung der Nutzung bestimmter erneuerbarer Energiequellen neu definiert werden.[1] Der Änderungsentwurf Nr. 2 befindet sich derzeit in der Vorbereitungsphase vor der öffentlichen Konsultation, die für den 15. Mai 2026 vorgesehen ist.[2]

Beschleunigungszonen sind Gebiete, in denen aus Sicht des nationalen Raumordnungskonzepts die Ansiedlung von EE-Projekten bevorzugt wird.[3] Ihr Hauptvorteil besteht in einer erheblichen Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, da wesentliche Umweltaspekte bereits in der Phase ihrer Ausweisung berücksichtigt werden.

So funktioniert das beschleunigte Genehmigungsverfahren

Die Genehmigung von EEProjekten in Beschleunigungszonen erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren gemäß dem EE-Gesetz, dessen Kernpunkt darin besteht:

  • Die Konzentrationder Umweltprüfung in einer Einheitlichen Umweltstellungnahme (JES): anstelle mehrerer separater Verfahren wird ein einziges integriertes Ergebnis erstellt;
  • Einschränkung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) – wenn die Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel 45 Tage) entscheidet, gilt das Projekt als nicht prüfpflichtig;
  • Kurze Fristen – die JES wird in der Regel innerhalb von 30–60 Tagen (ohne UVP) oder innerhalb von 6 Monaten (mit UVP) erteilt;
  • Verkürztes anschließendes Genehmigungsverfahren – die Baubehörde entscheidet in der Regel innerhalb von 60 Tagen.

Der gesamte Mechanismus basiert somit auf dem Grundsatz, dass wesentliche Umweltauswirkungen bereits bei der Festlegung von Beschleunigungszonen berücksichtigt werden, während bei konkreten Projekten die Einhaltung der Vorgaben in erster Linie anhand der im Raumentwicklungsplan vorab festgelegten Bedingungen überprüft wird.

Was ist für die Verabschiedung der Änderung Nr. 2 des Raumentwicklungsplans  erforderlich?

Der Entwurf der Änderung Nr. 2 des Raumentwicklungsplans muss das Standardverfahren zur Erstellung von Raumplanungsdokumentation durchlaufen, dessen wesentlicher Bestandteil die öffentliche Anhörung ist, in deren Rahmen die Öffentlichkeit bis spätestens 1. Juni 2026 schriftlich oder elektronisch Stellungnahmen beim Ministerium für Regionale Entwicklung einreichen kann.

Das Ministerium für Regionale Entwicklung muss sich anschließend mit diesen Stellungnahmen und Einwänden befassen und die endgültige Fassung des Entwurfs der Änderung Nr. 2 des Raumentwicklungsplans erstellen, die von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt wird.

In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Inhalt des Raumentwicklungsplans für die nachfolgenden raumplanerischen Unterlagen verbindlich sein wird. Nach der Verabschiedung des Entwurfs der Änderung Nr. 2 des Raumentwicklungsplans wird es daher nicht mehr notwendig sein, auf Änderungen des lokalen Raumordnungsplans am Standort des EE-Projekts  zu warten. Verfahren für EE-Projekte sollten sich erheblich verkürzen.

Wir werden Sie über die nächsten Schritte bei der Umsetzung der Beschleunigungszonen auf dem Laufenden halten.

[1]     Weitere Informationen sowie der Wortlaut des Vorschlags selbst sind hier verfügbar: https://mmr.gov.cz/cs/ministerstvo/stavebni-pravo/koncepce-a-strategie/uzemni-rozvojovy-plan/zmena-c-2-uzemniho-rozvojoveho-planu-a-souvisejici.
[2]     Eine öffentliche Anhörung für Kommunalbehörden und die Öffentlichkeit findet am 15. Mai 2026 ab 10:00 Uhr unter folgender Adresse statt: Gemeindesaal – Radiopalác, Vinohradská 1789/40, 120 00 Prag 2.
[3]     In diesem Fall beziehen wir uns auf Photovoltaik – und Windkraftanlagen.

Dieses Material dient nur der allgemeinen Information über aktuelle Themen, es handelt sich um keine Rechtsberatung. Es berücksichtigt keine besonderen Umstände, finanziellen Situationen oder speziellen Anforderungen der Adressaten. Die Empfänger sollten daher stets geeignete professionelle Dienste für die bereitgestellten Informationen in Anspruch nehmen. Unabhängig von der sorgfältigen Zusammenstellung dieses Materials können bpv Braun Partners s.r.o. advokáti, seine Partner, verbundene Unternehmen oder kooperierende Anwälte und Steuerberater nicht für die Exaktheit oder Vollständigkeit der hierin enthaltenen Informationen garantieren und übernehmen keine Verantwortung für Handlungen oder Unterlassungen die auf der Grundlage der in diesem Material enthaltenen Informationen unternommen wurden.

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