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Der Staat plant die Kontrolle von Cookies und der Verbreitung von unerwünschter Werbung

4. 3. 2022

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bpv BRAUN PARTNERS

Die tschechische Datenschutzaufsichtsbehörde (nachstehend “ÚOOÚ” genannt) hat einen Kontrollplan für 2022 (nur auf Tschechisch) veröffentlicht. Die am meisten diskutierten Punkte sind die Kontrolle von Cookies auf Webseiten und die Verbreitung von unerwünschter Werbung. Was genau können Unternehmen tun, um zu vermeiden, dass sie zur Zielscheibe von Kontrollen und Geldbußen werden?

Neue gesetzliche Regelung für Cookies ab dem 1.1.2022

Die Basis für die Reglementierung von Cookies ist die Änderung des Gesetzes über die elektronische Kommunikation (Gesetz Nr. 127/2005 Slg.), dass die Einholung der Zustimmung der Website-Besucher zur Verwendung von Cookies vorschreibt. Die einzige Ausnahme sind technische Cookies, die für das korrekte Funktionieren der Website erforderlich sind. Darüber hinaus hat ÚOOÚ eine Methodik veröffentlicht, wie Cookie-Banner (Dialogfenster zur Einstellung von Cookies) aussehen und funktionieren sollen. Bis zur Änderung war das Erfordernis der Zustimmung nicht genau formuliert, weshalb die Verwendung von Cookies wahrscheinlich nicht intensiv überwacht wurde.

Wir empfehlen den Betreibern von Websites, die Cookies für Analyse- und Marketingzwecke verwenden, Lösungen zur Einholung der Zustimmung (Cookie-Banner) zu überarbeiten oder neu einzuführen. Viele Beispiele aus der Praxis zeigen, dass die Unternehmen große Schwierigkeiten haben, die neuen Anforderungen zu erfüllen. ÚOOÚ wird bereits im zweiten Quartal 2022 mit den Inspektionen beginnen.

Große EU-Märkte haben strengere Anforderungen

Unternehmen, die im Ausland tätig sind, sollten Lösungen implementieren, die mit der Praxis der örtlichen Behörden übereinstimmen. Andernfalls drohen ihnen hohe Geldstrafen. So verhängte die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL gegen Google eine Geldstrafe in Höhe von 150 Millionen Euro wegen eines Verstoßes, der bei tschechischen Cookie-Bannern sehr häufig vorkommt: Die Nutzer der Google-Dienste konnten ihre Zustimmung nicht genauso einfach verweigern, wie sie sie geben konnten. Dies ist ein sehr beliebter Trick, bei dem Websites zwar die Möglichkeit bieten, Cookies abzulehnen, aber erst nach mehreren umständlichen Klicks auf den Cookie-Banner. Die CNIL verlangt, dass den Nutzern eine ebenso wirksame Alternative zur Schaltfläche “Ich stimme zu” zur Verfügung steht, d. h. dass sie Cookies mit einem einzigen Klick auf die Schaltfläche ablehnen können. Facebook wurde wegen desselben Vergehens zu einer Geldstrafe von 60 Millionen Euro verurteilt.

In der Bundesrepublik Deutschland wird hingegen darauf geachtet, dass das “Impressum” mit den Angaben zum Website-Betreiber und die “Datenschutzerklärung” nicht durch den angezeigten Cookie-Banner blockiert werden. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann der Betreiber der Website abgemahnt werden, wobei die Gegenpartei berechtigt ist, die Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt zu verlangen.

Die Kontrolle der kommerziellen Kommunikation

Neben der Verwendung von Cookies wird ÚOOÚ auch prüfen, ob die Direktwerbung auf elektronischem Wege im Einklang mit dem Gesetz Nr. 480/2004 Slg. erfolgt. Zu diesem Zweck werden nach Angaben von ÚOOÚ die Kundendatenbanken der Unternehmen überprüft, ebenso wie die Rechtstitel für die Versendung kommerzieller Mitteilungen, die Nachweisbarkeit der erteilten Einwilligungen und mögliche Verbindungen zu anderen Unternehmen oder Verbänden, mit denen sie in diesem Bereich zusammenarbeiten.

Auch hier sollte nicht vergessen werden, dass im Ausland oft strengere Anforderungen zu beachten sind. Nach der deutschen Rechtsprechung ist beispielsweise für den Versand von Newslettern ein sogenannter “Double Opt-in” erforderlich: Nach der Anmeldung zum Newsletter erhält der Abonnent eine E-Mail mit einem Bestätigungslink, den er anklicken muss, um den Newsletter zu aktivieren. Ohne das soeben beschriebene “Double Opt-in” setzt sich der Absender dem bereits erwähnten Risiko einer Abmahnung aus, da er nicht nachweisen kann, dass der Nutzer der betreffenden E-Mail-Adresse seine Zustimmung gegeben hat. Außerdem hat der Empfänger der unaufgeforderten E-Mail-Werbung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 300 Euro (Urteil AG Pfaffenhofen vom 9.9.2021).

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