3. 12. 2024
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Die Gewährung eines Zuschusses für die sportliche Betätigung der Kinder eines Arbeitnehmers war bisher eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ab dem 01.01.2025 sind Arbeitgeber, die mehr als 49 Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtet, diesen Zuschuss zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt.
Arbeitgeber mit mehr als 49 Arbeitnehmern, sind verpflichtet, einen Beitrag zu leisten. Arbeitgeber mit weniger Arbeitnehmern können den Beitrag weiterhin freiwillig unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang entrichten. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer wird auf der Grundlage der Zahl der im vorangegangenen Kalenderjahr gemeldeten Arbeitnehmer berechnet.
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf diese Zulage, wenn:
– das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens 24 Monate lang ununterbrochen bestanden hat,
– er einen schriftlichen Antrag auf einen Beitrag einreicht, und
– das Kind vor der Antragstellung mindestens sechs Monate lang in einer Sportorganisation Sport getrieben hat, die in das Register der juristischen Personen des Sports eingetragen ist.
Wenn der Arbeitnehmer einen Teilzeitarbeitsvertrag hat, wird der Höchstbetrag der Zulage im Verhältnis zur Dauer der Arbeitszeit gekürzt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, 55 % der zuschussfähigen Kosten für die sportliche Betätigung des Kindes des Arbeitnehmers zu übernehmen, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 275 EUR pro Jahr für alle Kinder des Arbeitnehmers. Auch Arbeitnehmer, die sich im Mutterschaftsurlaub oder in Elternzeit befinden, haben Anspruch auf diesen Zuschuss.
Die Einkünfte des Arbeitnehmers aus diesem Beitrag sind von der Einkommensteuer befreit, der Arbeitgeber kann diese Ausgaben als Betriebsausgaben geltend machen.
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bpv BRAUN PARTNERS hat IMMOFINANZ beim Verkauf des Brno Business Park im Rahmen eines Share-Deals an den Fonds INFOND beraten. Die Transaktion wurde am 9. März 2018 abgeschlossen.
Der Staatspräsident unterzeichnete am 1. 8. 2022, ein neues Gesetz, das das Energiegesetz und das Gesetz über die geförderten Energiequellen novelliert. Die Novelle wird in den nächsten Tagen in Kraft treten, entscheidend für die Praxis werden aber die Durchführungsverordnungen sein:
Wir haben den französischen Marktführer LFB SA umfassend rechtlich bei der Übernahme der tschechischen Gesellschaft Amber Plasma a.s. durch die Tochtergesellschaft Europlasma GmbH beraten. Diese betreibt zwölf Plasmasammelzentren in der tschechischen Republik.