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Der Staat wird demnächst neue Regeln für die Überkompensation von POZE einführen

8. 11. 2024

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bpv BRAUN PARTNERS

Im Rahmen der Erörterung der Novelle des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. über die Bedingungen der Geschäftstätigkeit und die Ausübung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung einiger Gesetze (Energiewirtschaftsgesetz), bekannt als LEX RES III, am 22. Oktober 2024 und 23. Oktober 2024, hat der Abgeordnete Ivan Adamec[1] mehrere sich überschneidende schriftliche Änderungen,[2] (nachfolgend zusammenfassend “Vorschlag” genannt) mit einem voraussichtlichen Inkrafttreten bereits am 1. Januar 2025, vorgelegt. Dieser Vorschlag betrifft den gesamten Energiesektor, aber er ändert insbesondere den Status von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (“EE“), die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden, da er auch einen umfassenden Vorschlag für Änderungen des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg. über geförderte Energiequellen (“EE-Gesetz“) enthält.

Wir weisen darauf hin, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zahlreiche weitere Änderungsanträge zu LEX RES III eingereicht wurden, die auf andere Bereiche abzielenund nicht immer in direktem Zusammenhang mit dem Sektor stehen. Diese lassen wir allerdings vorerst unberücksichtigt und werden sie in unseren nächsten News Alerts behandeln.

Zunächst einmal ändert der Vorschlag die Spanne, innerhalb derer der interne Zinsfuß (“IRR“) von Investitionen in EEvariieren kann. Bisher hatten EE-Stromerzeuger Anspruch auf Förderung, wenn der interne Zinsfuß ihrer Investitionen für die Dauer des Anspruchs auf Förderung zwischen 8,4 % und 10,6 % lag, während dieser Wert für alle EE-Sektoren gemäß der Regierungsverordnung[3] derzeit 8,4 % beträgt. Nach der Novelle soll jedoch der IRR der Investitionen zum Zweck der Überprüfung der Angemessenheit der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen innerhalb der folgenden Grenzen reduziert und für jeden EE-Sektor differenziert werden:

Stromerzeugungsanlage mit Energie Jahr der Inbetriebnahme des Kraftwerks
2006 bis 2012 2013 bis 2015
Gewässer 6,3% bis 7,0% 5,7 %
Wind 6,3% bis 7,0% 4,3 %
Geothermie 7,0 % 3,0 %
Sonneneinstrahlung 6,3% bis 8,4% 3,6 %
Biomasse 7,0% bis 9,5% 3,6 %
Biogas 7,0% bis 10,6% 3,4 %

Ferner wird klargestellt, dass der IRR von Investitionen nicht für die Dauer der Beihilfe, sondern für die Lebensdauer der Stromerzeugungsanlage bewertet wird.

Die größten Auswirkungen sind insbesondere für Solarstromanlagen (im Folgenden “PV-Anlagen” genannt) mit einer installierten Gesamtleistung von 30 kW in Betrieb, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 genommen wurden, zu erwarten, da für diese PV-Anlagen ein neues individuelles System der “Selbstregulierung” eingeführt wird. Bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres ist jeder Erzeuger mit einer solchen PV-Anlage verpflichtet, dem Marktbetreiber mitzuteilen, “ob er im unmittelbar folgenden Kalenderjahr Anspruch auf die Förderung für den in der überprüften Anlage erzeugten Strom hat “. Diese Meldung muss dabei erstmals bis zum letzten Tag des vierten Kalendermonats nach Inkrafttreten der EE-Gesetz -Novelle, für den Teil des Kalenderjahres 2025 nach Inkrafttreten der EE-Gesetz -Novelle eingereicht werden. Wird diese Meldung nicht ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht, entsteht der Anspruch auf Förderung des in dieser PV-Anlage in dem Kalenderjahr, auf das sich die Meldung bezieht, erzeugten Stroms überhaupt nicht.

Wenn nach den zum 15. Dezember vorbereiteten Erkenntnissen des Herstellers  sein IRRder Investition über die Lebensdauer der PV-Anlage den vom Gesetzgeber festgelegten Wert übersteigt:

  1. wird die Förderung für den in der PV-Anlage erzeugten Strom ab dem folgenden Kalenderjahr für die verbleibende Lebensdauer der PV-Anlage entsprechend dem Antrag des Erzeugers gekürzt, unabhängig von einer früheren Entscheidung, die einen Anspruch auf eine höhere Förderung gewährt; oder
  2. der Anspruch auf Stromförderung entsteht im folgenden Kalenderjahr überhaupt nicht, es sei denn, der Erzeuger beantragt eine Kürzung der Förderung in dem Maße, dass der sich ergebende IRR der Investitionen im Zusammenhang mit seiner PV-Anlage den für diese Quelle bestimmten IRR nicht übersteigt (d. h. es handelt sich um eine Art Strafe für den Erzeuger, der den IRR seiner Investitionen falsch bestimmt hat).

Die korrekte Festsetzung der Verrechnungspreise sollte ebenfalls Teil dieser Bewertung des IRR von Investitionen sein. Weicht der zwischen verbundenen Parteien vereinbarte Preis von dem „Marktpreis“ ab, so wird der Preis um die festgestellte Abweichung berichtigt, um die Einhaltung der Beihilfe mit den festgelegten IRR bei der Berechnung des IRR der Investition zu bewerten. Dabei sind die so genannten “Verrechnungspreis”-Regeln nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für andere Bedingungen, die sich auf die Höhe des IRR der Investition auswirken, die zwischen dem zu prüfenden Hersteller und der mit ihm verbundenen Person ausgehandelt oder ihnen auferlegt wurden und die sich von denen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Personen ausgehandelt worden wären.

Darüber hinaus soll die Förderung von Strom, der während des Zeitraums des negativen Stundenstrompreises erzeugt wurde, für EE-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, neu ausgeschlossen werden. Die im Gesetz Nr. 382/2021 Slg. vorgesehene Befreiung von der Anwendung des § 38 Abs. 2 des EE-Gesetzes[4] für Stromerzeugungsanlagen, die vor dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen wurden, soll mit Wirkung vom 1. Januar 2025 abgeschafft werden. Diese Information scheint nicht sehr überraschend zu sein, allerdingsr zeigen die Statistiken der letzten Jahre, dass die Anzahl der Stunden mit negativem Strompreis jedes Jahr exponentiell ansteigt (in diesem Jahr waren es insgesamt fast 50 Tage). Einige EE-Anlagen könnten daher monatelang ihre Unterstützung verlieren.

 Es stellt sich dann die Frage, inwieweit ein solcher gesetzgeberischer Eingriff in Übereinstimmung mit dem verfassungsmäßigen Verbot der Rückwirkung des Gesetzes erfolgen wird, weil sich die Höhe der Einnahmen aus der Produktion im Vergleich zu dem, was auf der Grundlage der “Garantie” im Gesetz Nr. 180/2005 Slg. zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage erwartet werden konnte, wesentlich ändert  Eine solche Gesetzesänderung kann auch eine “Knebelwirkung” haben, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig ist, wenn EE-Betreiber, insbesondere PV-Anlagen, infolge der genannten Änderungen in Konkurs gehen oder ihr berechtigt erwarteter Gewinn “enteignet” wird. Es geht jedoch nicht nur um berechtigte Erwartungen der Investoren. Es ist zudem davon auszugehen, dass solche Veränderungen in den Reihen der erneuerbaren Energien auch erhebliche Auswirkungen auf Bankunternehmen haben werden, die sich durch Kredite an Investitionen in die Entwicklung der erneuerbaren Energien beteiligt haben und letztendlich “geschädigte Investoren” sein können, die sowohl nach unserer Verfassung als auch nach den einschlägigen europäischen Vorschriften geschützt werden sollten[5]. Darüber hinaus können sich auch ausländische Investoren, von denen es viele im Bereich der PV-Anlagen gibt, auf den Schutz ihrer Investitionen gemäß internationalen Abkommen berufen[6], obwohl in letzter Zeit eine deutliche Tendenz zu verzeichnen ist, ihre Aktivitäten in der EU in Frage zu stellen. Der jüngste erfolgreiche Fall des Schiedsverfahrens zur “Solarsteuer” deutet jedoch auf das Gegenteil hin.

 Der Entwurf LEX RES III wurde vom Wirtschaftsausschuss am 7.11.2024 erörtert. Nach den vorliegenden Informationen haben die Mitglieder des Ausschusses weder eine empfehlende noch eine ablehnende Position zu diesem Vorschlag eingenommen. Es gibt also noch keine Gewissheit für die Stromerzeuger oder den Bankensektor.

 Wenn der Entwurf LEX RES III in der dritten Lesung in der Abgeordnetenkammer angenommen wird, geht er an den Senat, wo weitere Änderungen vorgenommen werden können.

 Wir werden Sie selbstverständlich über die neuesten Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.

[1] Der Vorschlag wurde auf Veranlassung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Industrie und Handel in Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums des Gesetzgebungsverfahrens als parlamentarischer Vorschlag vorgelegt.

[2] Online: https://www.psp.cz/sqw/historie.sqw?o=9&T=656.

[3] Regierungsverordnung Nr. 300/2022 Slg. über die Bestimmung der Werte des internen Zinsfußes der Investitionen für die einzelnen Arten von erneuerbaren Energiequellen.

[4] die vorsieht, dass der Anspruch auf Unterstützung nicht für Strom entsteht, der zu einer Zeit mit negativem stündlichem Strompreis erzeugt wurde.

[5] insbesondere die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie der Vertrag über die Energiecharta oder bilaterale Investitionsschutzabkommen.

[6] Energiecharta-Vertrag oder bilaterales Investitionsschutzabkommen.

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