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Selbsteinschätzung der Angemessenheit der öffentlichen Förderung von PV-Anlagen scheiterte im Senat

29. 1. 2025

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Der Senat stimmte heute über eine Novelle des Energiegesetzes ab, die so genannte “Lex OZE III“. Deren grundlegendes Ziel ist es, auf die aktuellen europäischen Trends im Energiesektor zu reagieren, d.h. die Reduzierung fossiler Brennstoffe und die verstärkte Erzeugung von Energie aus alternativen Quellen. Die Novelle führt beispielsweise Regelungen in unseren Markt ein in Bezug auf Energiespeicherung und Aggregationsflexibilität, erweitert die Möglichkeiten der Energieaufteilung und des Schutzes von Anteilseignern, ermöglicht dem Erwerber einer gewerblichen Niederlassung die Fortsetzung der lizenzierten Tätigkeiten ähnlich wie bei der Umwandlung einer juristischen Person und legt den grundlegenden rechtlichen Rahmen für Kapazitätsmechanismen fest. Im vergangenen Herbst wurde diese Novelle jedoch zum Vehikel für Änderungsanträge, die sich zwar auf den Betrieb erneuerbarer Energiequellen beziehen, aber darauf abzielen, deren Finanzierung aus dem Staatshaushalt zu begrenzen. Einige dieser Vorschläge wurden bereits von dem Abgeordnetenhaus abgelehnt; der letzte Vorschlag, der eine individuelle Begrenzung des internen Zinsfußes und die Verpflichtung zur Berichterstattung über die Rendite von PV-Projekten ab 2009-2010 für Projekte über 30 kWp eingeführt hätte, um die Angemessenheit der Unterstützung für den Betrieb solcher PV-Anlagen zu belegen, hat den Senat nicht zur Änderung passiert. Der gesamte Abschnitt über die Selbsteinschätzung der Angemessenheit wurde gestrichen und die Lex OZE III wurde zur erneuten Abstimmung an das Abgeordnetenhaus zurückgegeben.

Innerhalb von 60 Tagen wird das Abgeordnetenhaus erneut über die Lex OZE III abstimmen, wobei sich folgende Möglichkeiten ergeben können:

  • Das Abgeordnetenhaus unterstützt den Vorschlag des Senats ohne individuelle Kontrollen (dafür ist eine einfache Mehrheit der Abgeordneten ausreichend).
  • Das Abgeordnetenhaus überstimmt den Senat und verabschiedet die ursprüngliche Fassung einschließlich der Kontrollen (dafür sind mindestens 101 Stimmen erforderlich)
  • Sollte das Abgeordnetenhaus weder der Version des Senats (ohne Selbsteinschätzung des internen Zinsfußes) noch der Version des Repräsentantenhauses (mit Selbsteinschätzung) zustimmen, wird die gesamte Lex OZE III nicht verabschiedet

Wir werden die weiteren Entwicklungen natürlich aufmerksam verfolgen und Sie zu gegebener Zeit auf dem Laufenden halten.

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