Am 29. Januar 2025 informierten wir Sie über die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung der Novelle des Energiegesetzes, die gemeinhin als “Lex RES III” bekannt ist. Eines der Hauptziele der besagten Novelle ist es, auf die aktuellen europäischen Trends im Energiesektor zu reagieren, zu denen beispielsweise die Einführung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung, der Flexibilitätsaggregation, der gemeinsamen Nutzung von Energie und der weiteren Erhöhung der Unterstützung für die Erzeugung erneuerbarer Energien gehören.
Die Novelle war das Ziel einer Reihe von Änderungsanträgen, von denen einer eine individuelle Begrenzung des internen Zinsfußes und eine Berichtspflicht für in den Jahren 2009-2010 gebaute PV-Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 30 kWp einführte.
Dieser Vorschlag passierte jedoch nicht den Senat und wurde aus der “Lex RES III” gestrichen. In dieser Form wurde der “Lex RES III” zur zweiten Abstimmung an die Abgeordnetenkammer zurückgegeben, die am 4. März 2025 über die “Lex RES III” entschied. Bei der Abstimmung wurde jedoch der Vorschlag des Senats überstimmt, die Verpflichtung zur individuellen Selbsteinschätzung der Angemessenheit für PV-Anlagen mit den oben genannten Parametern zu streichen.
Derzeit wird die Verpflichtung zur (individuellen) Selbsteinschätzung der Angemessenheit Teil des Energiegesetzes, nachdem der Lex RES III vom Präsidenten der Tschechischen Republik unterzeichnet wurde. Der Minister für Industrie und Handel, Lukáš Vlček, kündigte jedoch während einer Debatte in der Abgeordnetenkammer an, daß er den Schwellenwert für die individuelle Selbsteinschätzung der Angemessenheit von derzeit 30 kWp auf 145 kWp in der nächsten Novelle des Energiegesetzes, bekannt als “Lex Gas“, anheben möchte.
Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten, ob diese Änderung der “Lex Gas”-Novelle eintreten wird, sowie über den weiteren Verlauf der Verabschiedung der “Lex Gas”-Novelle.
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